#Bye, Bye, ‚Bartenstein‘-Erlass

Lange erwartet und jetzt endlich da. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat gesprochen. Und der Spruch ist ausgesprochen erfreulich: Asylwerber*innen müssen einen Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. Der sogenannte ‚Bartenstein‘-Erlass aus dem Jahr 2004, der Asylsuchende vom Arbeitsmarkt – mit Ausnahme befristeter Saison- oder Erntearbeit – weitgehend  ausschloss, ist damit Geschichte. Aufgehoben wurde auch ein Erlass der ehemaligen FPÖ-Arbeitsministerin Hartinger-Klein (2018),  der die kurzfristig geschaffene Möglichkeit für unter-25-jährige Asylwerber*innen eine Lehre absolvieren zu können, wieder abschaffte.

Künftig wird es damit Asylwerber*innen möglich sein, einer Arbeit nachzugehen und ‚eigenes‘ Geld zu verdienen. Der Zugang zu Arbeit gilt als der zentrale Schlüssel der Integration schlechthin. Dass siebzehn Jahre hindurch, der Arbeitsmarktzugang verwehrt wurde, war Desintegrationspolitik pur. Dass diese nun ein Ende haben dürfte, ist nur zu begrüßen.

Laut Unionsrecht (sog. „Aufnahme-Richtlinie“) ist Asylwerber*innen 9 Monate nach Stellung des Asylantrags effektiver Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz haben Asylsuchende bereits 3 Monate nach Zulassung zum Asylverfahren in Österreich eine Beschäftigungsbewilligung zu erhalten. Sobald die Entscheidung des VfGH im Bundesgesetzblatt kundgemacht wird, können Asylwerber*innen in allen Bereichen beschäftigt werden; Voraussetzung hierfür ist stets eine Arbeitsmarktprüfung und Genehmigung durch das AMS im Einzelfall.

Zusätzlicher Regelungsbedarf besteht nicht. Es gilt, den Entscheid des VfGH umzusetzen und die Rechtslage in Einklang mit den Vorgaben des Unionsrechts herzustellen. Das AMS wird im Einzelfall zu prüfen haben, ob der Arbeitsmarkt die Beschäftigung von Asylsuchenden zulässt – so wie es eigentlich schon längst gesetzlich vorgesehen wäre und nur durch die jetzt aufgehobenen Erlässe verhindert wurde.

Spannend wird allerdings noch, ob die Praxis der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen durch die sozialpartneschaftlich besetzten Regionalbeiräte des AMS überhaupt verfassungskonform ist. Der VfGH hat dazu von Amts wegen eine Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet.  Auf der Website des VfGH heißt es dazu:

Über Anträge auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entscheidet die regionale Geschäftsstelle des AMS. Die in Prüfung gezogene Regelung scheint es dieser Behörde jedoch unmöglich zu machen, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung selbst zu beurteilen.

Und weiter:

Der VfGH ist vorläufig der Auffassung, dass diese Konstruktion rechtsstaatlichen Grundsätzen der Bundesverfassung widersprechen dürfte. Ob dieses Bedenken zutrifft, wird im nunmehrigen Gesetzesprüfungsverfahren zu entscheiden sein.

Es gerät aktuell also Einiges in Bewegung.

Zum VfGH-Entscheid: https://www.vfgh.gv.at/medien/Beschaeftigungsbewilligungen_fuer_Asylwerbende.php