Am 7. Juni wurde zwischen Sozialpartnern und Regierung die nächste Phase der Kurzarbeit fertigverhandelt. Es handelt sich bereits um die Phase 5 der Corona-Kurzarbeit – das wichtigste und erfolgreichste Instrument in der Krise, um Einkommen und Beschäftigung der Arbeitnehmer*innen zu sichern.
Mit den Öffnungen von Gastronomie, Handel, Kultur etc. und dem sich anbahnenden wirtschaftlichen Aufschwung wird allerdings eine Überarbeitung der Corona-Kurzarbeit notwendig – mit dem Ziel weiterhin Beschäftigung und Einkommen zu sichern, dort wo notwendig. Gleichzeitig aber Missbrauch und „Mitnahmeeffekte“ aufgrund der bislang großzügigen Ausgestaltung der Corona-Kurzarbeit zu verhindern.
Die wesentlichste Neuerung: Die bisher geltende Corona-Kurzarbeit wird in der Phase 5 ausdifferenziert. Künftig gibt es zwei Modelle – die bisherige Corona-Kurzarbeit und eine Übergangs-Kurzarbeit, die den unterschiedlichen wirtschaftlichen Betroffenheiten der Betriebe gerecht werden sollen. Die neuen Kurzarbeitsregelungen gelten ab 1. Juli 2020:
Die Corona-Kurzarbeit wie wir sie bisher kannten (mit bis zu 0 % Arbeitszeit), gibt es künftig – zeitlich befristet mit Ende Dezember 2021 – nur noch für Unternehmen,
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- die nach wie vor von Corona-Schutzmaßnahmen wie (Teil-)Lockdowns betroffen sind
- und Corona-bedingte Umsatzeinbußen von über 50 % zu verzeichnen haben (Vergleich 3. Quartal 2020 zu 3. Quartal 2019)
Für die Übergangs-Kurzarbeit, die vorerst bis Mitte 2022 laufen soll, enden insbesondere folgende neuen Regelungen:
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- Die Mindestarbeitszeit beträgt 50 %
- Es wird ein Selbstbehalt von 15 % auf Kurzarbeits-Förderung geschaffen
- Betriebe, welche die neue Kurzarbeit in Anspruch nehmen, müssen eine Beratungsfrist im Ausmaß von mindestens 3 Wochen in Anspruch nehmen
- Es bleibt die Nettoersatzrate von 80 bis 90 Prozent, unabhängig von der Höhe des (Netto)Lohns bzw. Gehalts
- je angefangenen 2 Monaten Kurzarbeit ist 1 Woche Urlaub zu verbrauchen (Vereinbarung)
Weitere technische Details werden in den nächsten Tagen von den Expert*innen der Sozialpartner ausverhandelt und in der Richtlinie zur Kurzarbeit niedergeschrieben. Diese Übergangsmodell kann dabei durchaus als Basis künftiger Kurzarbeits-„Standard“ dienen.
Kurzarbeit und (Weiter-)Bildung
Immer wieder diskutiert wird – und wurde – die Verbindung von Kurzarbeit mit Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen. Das gestaltet sich nicht zuletzt deshalb in der Praxis schwierig, weil die Kurzarbeit ein sehr flexibles Instrument ist und Arbeitszeiten kurzfristig angepasst – entsprechend der Auftragslage – werden (können).
Was es daher künftig brauchen wird: Arbeitszeitmodelle, die Beschäftigung, Einkommen UND betriebliche Bildungsmaßnahmen fördern und ermöglichen, die es brauchen wird, um den notwendigen Strukturwandel in Wirtschaft und Arbeitswelt in Folge von Klimakrise und Digitalisierung bestmöglich und sozial gerecht bewältigen zu können.
Derartige Arbeitszeitmodelle zu erarbeiten, wird eine der großen Herausforderungen der nächsten Jahre sein. Das bereits bestehende Solidaritätsprämienmodell könnte ein Ausgangspunkt dafür sein.