#Der Arbeitsmarkt ist geöffnet. Der ‚Bartenstein-Erlass‘ ist tot. Gut so.

Türkis kommuniziert. Aktuell wenn es um den Arbeitsmarktzugang für Asylwerber*innen geht. Der VfGH hat den alten ‚Bartenstein-Erlass‘ aufgehoben. Einen neuen Erlass gibt es auch schon. Und – glaubt man türkiser Kommunikation – bleibt alles ähnlich restriktiv wie beim Alten. Aber: Wenn türkis etwas kommuniziert ist immer ein Faktencheck geboten.

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#Bye, Bye, ‚Bartenstein‘-Erlass

Lange erwartet und jetzt endlich da. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat gesprochen. Und der Spruch ist ausgesprochen erfreulich: Asylwerber*innen müssen einen Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. Der sogenannte ‚Bartenstein‘-Erlass aus dem Jahr 2004, der Asylsuchende vom Arbeitsmarkt – mit Ausnahme befristeter Saison- oder Erntearbeit – weitgehend  ausschloss, ist damit Geschichte. Aufgehoben wurde auch ein Erlass der ehemaligen FPÖ-Arbeitsministerin Hartinger-Klein (2018),  der die kurzfristig geschaffene Möglichkeit für unter-25-jährige Asylwerber*innen eine Lehre absolvieren zu können, wieder abschaffte.

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#VfGH-Urteil zum Epidemiegesetz

Übrigens eine sehr interessante Stelle aus dem VfgH-Urteil zu den Covid-19-Verordnungen zum Wirkungsbereich des Epidemiegesetzes.

Der VfGH gibt damit nämlich all jenen Recht, die meinten, das Epidemiegesetz sei für eine Pandemie nicht anwendbar, da es nur für jene Betriebe gilt, von denen unmittelbar eine Gefahr ausgeht und die entsprechend behördlich zu schließen wären.

Gut, werden immer noch nicht alle so sehen (wollen). Allerdings sind ganz offensichtlich jene nicht so falsch gelegen, die meinten, es brauche andere rechtliche Maßnahmen als das Epidemiegesetz, um Unternehmen und Beschäftigte im Lockdown ökonomisch abzusichern. Das Epidemiegesetz hätte nämlich schlichtweg in der Breite nicht gegriffen.