#Zuverdienstverbot: Huschpfuschgesetz der unnötigen sozialen Härten

Stellen Sie Sich vor, Sie hätten die letzten Jahre in einem Forschungsprojekt gearbeitet und daneben jedes Semester auf geringfügiger Basis an der Uni oder einer Fachhochschule eine Lehrveranstaltung gehalten. Nun läuft das Projekt aus. Das nächste ist noch nicht ausfinanziert. Sie werden arbeitslos…

Im Grunde ist das eine absolut übliche soziale Realität für Menschen im Wissenschaftsbetrieb. Die Menschen haben gelernt, mit diesem – wirklich miesen – System zu leben.

Fall 1: Keine Lehraufträge mehr

Im Jänner 2026 wird das miese System für die betroffenen Menschen deutlich schlechter. Konnten die Wissenarbeiter:innen nämlich bisher in den regelmäßig durch Projektenden und Finanzierungslücken entstandenen Phasen der Arbeitslosigkeit zumindest ihre Lehraufträge weiter erfüllen, so geht das in Zukunft nicht mehr: Geringfügiger Zuverdienst neben dem Bezug von Arbeitslosengeld wird nämlich verboten.

Fall 2: Existenzgefährdend für Kulturschaffende

Kulturarbeiter:innen und Künstler:innen trifft das auch heftig: Sie haben regelmäßig unterbrochene Erwerbskarrieren. Ein paar Wochen bei diesem Festival und zwei Monate in diesem Filmprojekt, dann drei Tage in dieser Produktion und sechs in jener, daneben einzelne Auftritte, Lesungen etc. an wechselnden Orten und Zeiten. Die Voraussetzungen für das Arbeitslosengeld – jeweils 28 Wochen im letzten Jahr – werden erfüllt. Auf diese Weise werden Lücken zwischen den einzelnen Aufträge gefüllt – und zwar nicht primär ökonomisch, sondern vor allem auch bei der Krankenversicherung.

Diese prekäre Situation wird nun deutlich verschärft, denn in Zeiten der Arbeitslosigkeit können Kulturschaffende in Zukunft keine geringfügigen Einnahmen aus einzelnen Auftritten etc. mehr verdienen. Sie verlieren den Arbeitslosenanspruch (und damit auch die Krankenversicherung).

Fall 3: Schuldenfalle verschärft

Ein dritter, ganz anders gelagerter Fall: Ein Mensch verliert den Job, weil dem beschäftigenden Unternehmen die Exekutionsverfahren zu aufwändig sind. Oder ein Mensch fällt nach einer mit Schulden gescheiterten Selbständigenphase in das Arbeitslosengeld. Der Weg aus der Verschuldung führt in beiden Fällen über den Privatkonkurs. Ab 2026 werden diese Menschen aber nicht mehr in Privatkonkurs gehen können, weil das einzige zur Bedienung des Privatkonkurses nötigen Mittel aus einem geringfügigen Zuverdienst neben der Arbeitslosigkeit kommen kann. Der Verbot des Zuverdiensts verlängert also nicht nur die Notlage, sondern schädigt Schuldner:innen wie Gläubiger:innen.

Anfragebeantwortung bestätigt grüne Kritik

Die drei genannten Beispiele sind besonders auffällige Fehlentwicklungen, die sich aus dem Verbot des geringfügigen Zuverdiensts neben der Arbeitslosigkeit ergeben. Um da mehr Licht in die Problematik zu bringen, haben die Grünen eine Anfrage an die Sozialministerin gestellt, die nunmehr beantwortet wurde.

Aus der Anfragebeantwortung ergeben sich zusätzliche Absurditäten:

    • Es gibt eine Judikatur des VwGH, wonach als selbständige geringfügige Tätigkeit jene Zeiträume gewertet werden, in denen selbständige Leistungen „angeboten“ werden, und zwar unabhängig davon, wann die konkrete Arbeitsleistung erbracht oder Zahlungen eingegangen sind. Wurden selbständige Leistungen über sechs Monate lang „angeboten“ (und durchaus unterschiedlichen potentiellen Auftraggeber:innen), so ist die Voraussetzung der mehr als sechsmonatigen Tätigkeiten erfüllt. Die Prüfung dieser Voraussetzung ist selbstverständlich faktisch nicht möglich.
    • Bei unselbständiger geringfügiger Erwerbstätigkeit ist es umgekehrt fast unmöglich, in die Ausnahmeregelung zu fallen, weil sie insbesondere in den abgefragten Bereichen nie ein halbes Jahr oder länger dauern, dafür aber sozialversicherungsrechtlich gut dokumentiert sind.
    • Ein geradezu typischer Fall: Eine Person, die seit Jahren Lehrveranstaltungen an Fachhochschulen oder Universitäten hält, kann plötzlich keine Vorlesungen mehr halten, weil die Vertragsdauer immer nur ein Semester beträgt und niemals das halbe Jahr erreichen kann. Im Grunde muss das die Gewerkschaft auf den Plan rufen.
    • Hinzu kommt: Eine Folge der Gesetzesänderung wird sein, dass sehr viele Tätigkeiten, die derzeit unselbständig ausgeübt werden, in den Bereich der Scheinselbständigkeit, also ohne arbeitsrechtliche Garantien, verschoben werden.
    • Es gibt aber noch einen Fallstrick: Insbesondere Künstler:innen und Journalist;innen erfüllen, selbst dann, wenn sie mehr als sechs Monate eine geringfügige (selbständige) Erwerbstätigkeit ausüben, oft nicht die zweite Voraussetzung für die Ausnahmeregelung, nämlich „ununterbrochen mindestens 26 Wochen eine vollversicherte Erwerbstätigkeit … ausgeübt zu haben“. Sie haben oft tage- oder wochen- oder monateweise Anstellungen, die sich über zwei Jahre zum Anspruch nach dem AlVG summieren, aber eben nicht ununterbrochen sechs Monate lang dauern.

Zusammengefasst: Undurchdacht, unverhältnismäßig, unverantwortlich

Die Beantwortung der Anfrage zeigt deutlich: Bestimmte Berufsgruppen, die häufig mit befristeten Verträgen und zusätzlichen Aufträgen arbeiten – etwa Künstler:innen, Journalist:innen oder Wissensarbeiter:innen – sind von der ab 1. Jänner geltenden Neuregelung stark betroffen. Sie riskieren, aus ihren Berufen gedrängt zu werden.

Hinzu kommen Gruppen, an die bislang offenbar niemand gedacht hat: Menschen, die vor oder im Privatkonkurs stehen, sind besonders häufig arbeitslos, weil sie als Selbstständige gescheitert sind oder wegen Lohnpfändungen ihre Stelle verloren haben. Für sie ist der Zuverdienst oft die einzige Möglichkeit, die laufenden Forderungen im Rahmen des Privatkonkurses zu bedienen. Durch die neue Regelung wird ihnen diese Chance genommen – die Politik blockiert damit aktiv den Zugang zur Entschuldung für Menschen in Notlagen.

Bleibt noch zu erwähnen: Es gibt für die betroffenen Menschen auf Grund der Realität in den Beschäftigungsbranchen so gut wie keine Möglichkeit, auf das Arbeitslosengeld zu verzichten. Sie können ausschließlich auf die Beschäftigung verzichten. In Folge der Gesetzesänderung wird es also zu keinen Einsparungen in der Arbeitslosenversicherung kommen, sondern nur weniger Arbeitskräfte geben. Wobei das „nur“ nicht ganz richtig ist: Es wird nämlich AUCH zu höheren Ausgaben für die Bundesländer in der Sozialhilfe führen.

Wir Grüne haben bereits seit Sommer darauf hingewiesen, dass es hier zu absurden Situationen kommt, die von einer seriösen Politik ganz sicher nicht gewollt werden kann. Zunehmend haben sich Gruppen öffentlich zu Wort gemeldet, die betroffen sind.

Besondere mediale Aufmerksamkeit haben Menschen gefunden, die ein Pflegestipedium absolvieren und intelligenterweise daneben bereits im Pflege- und Betreuungsbereich Arbeitspraxis auf geringfügiger Basis sammeln. Auch das wäre ab 1.1.2026 verunmöglicht worden, wenn sich die Regierungsparteien nicht zu einer Gesetzesänderung in letzter Minute (am 11.12.2025) entschlossen hätten. Damit haben die Regierungsparteien aber auch eingestanden, dass die Gesetzesänderung absurde Folgen hat und Änderungsbedarf besteht. Genaugenommen ist es nur eine Frage der Zeit, bis das Gesetz auch ein weiteres Mal geändert werden muss.

Wir haben in den letzten Monaten zahlreiche Aktivitäten gesetzt, das Zuverdienstverbot aufzuweichen und zusätzliche Ausnahmeregelungen zu schaffen. Und wir bleiben auch weiter dran und werden nicht locker lassen, bis es faire Lösungen gibt:

    • Wir haben bereits bei Beschluss des Budgetbegleitgesetzes im Sommer einen Abänderungsantrag
    • Am 6.5.2025 haben wir einen entsprechenden Entschließungsantrag im Kulturauschuss eingebracht.
    • Im Oktober 2025 stellten wir bereits erwähnte Anfrage an die Sozialministerin. Die Anfrage und die Antwort sind hier zu finden.
    • Im Nationalratsplenum vom 19.11.2025 brachten wir eine sogenannte Trägerrakete ein, damit die Regierungsparteien im Dezember-Plenum eine Möglichkeit haben, das Gesetz zu ändern. In Reaktion auf die Trägerrakete haben die Regierungsparteien auch rechtzeitig einen eigenen – nicht ausreichend weitreichenden – Antrag eingebracht.
    • Im Sozialausschuss vom 3.12.2025 haben wir zum Antrag der Regierungsparteien einen Abänderungsantrag eingebracht, der die entstandenen Probleme hätte lösen können. Der Abänderungsantrag wurde von SPO, ÖVP und NEOs abgelehnt.
    • Im Nationalratsplenum am 10.12.2025 haben wir einen Fristsetzungsantrag zum Antrag vom 6.5.2025 gestellt, um noch vor Inkrafttreten des Gesetzes handeln zu können und eine Kurzdebatte zum Thema geführt. Das wurde von SPÖ, ÖVP und NEOs abgelehnt.
    • Im Nationalratsplenum am 11.12.2025 werden wir einmal mehr einen entsprechenden Abänderungsantrag mit zusätzlichen Ausnahmeregelungen stellen.
    • Zusätzlich werden wir am  12.12.2025 einen neuerlichen selbständigen Antrag eingebringen, der als Trägerrakete für eine neuerliche – notwendige – Gesetzesänderung in den ersten Monaten des Jahres 2026 bilden kann.

Denn eines darf nicht vergessen werden: Die gewählte Neuregelung erschwert nicht nur das Leben der betroffenen Menschen, sondern verteuert z.B. den Kulturbetrieb auch in Hochkultureinrichtungen, Bundestheatern etc. Sobald die Festwochenzeit beginnt, wird der Druck auf die Regierung deutlich steigen…