In der Krise wird ständig dazugelernt. Auch bei der Corona-Kurzarbeit. Hier wurde nun ein mögliches Hindernis für die Inanspruchnahme beseitigt: Künftig übernimmt das AMS bereits ab dem 1. Monat die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung – die alte Regelung sah die Übernahme erst ab dem 4. Monat vor!
Mit dieser Regelung wird die Corona-Kurzarbeit noch attraktiver und vor allem auch für jene Betriebe leistbar, die besonders von der Krise betroffen sind, oft genug aber kaum über finanzielle Rücklagen verfügen. Für Betriebe, die von den Regierungsmaßnahmen besonders betroffen sind, Teile des Handels, Gastronomie- und Tourismusbetriebe, aber auch kleine Vereine ist das eine deutliche Erleichterung. So kann Beschäftigung erhalten und Einkommen und Existenzen gesichert bleiben – auch für die Zeit nach Corona.
Die Vorteile der Corona-Kurzarbeit:
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- Arbeitszeit kann auch über einen längeren Zeitraum auf bis zu 0 % reduziert werden.
- Das AMS übernimmt die Dienstgeberbeiträge zur SV ab dem 1. Monat (NEU!)
- Der Einkommensersatz beträgt bis zu 90 % bei niedrigen Einkommen bis 1.700 Euro/brutto
- Kurzarbeit kann unabhängig von Größe und Art des Betriebs (auch z. B. von Vereinen) sowie Beschäftigtenzahl in Anspruch genommen werden (Ausnahme: öffentliche Unternehmen)
Mit der neuen Kurzarbeitsregelung sollten krisenbedingte Kündigungen nicht mehr notwendig sein. Es liegt an den Arbeitgeber*innen, diese Kurzarbeit entsprechend zu nutzen und Beschäftigung, Einkommen und Existenzen zu sichern.