#Was kommt: Arbeiten neben der Pension, mehr Rechte bei Teilzeit, Erweiterter Zugang zu Altersteilzeit

Schon lange wird darüber diskutiert – jetzt gibt es in der Regierung eine Einigung. Nämlich bei der Frage des Zuverdiensts – bzw. des Arbeitens –  neben der Pension. Die Problemstellung: Viele Pensionist:innen würden gerne – auch neben der Pension – freiwillig weiterarbeiten. Viele Unternehmen würden – aufgrund des Arbeitskräftemangels – gerne Pensionist:innen auch weiter beschäftigen.

Für Pensionist:innen ist ein Zuverdienst angesichts hoher Abgaben allerdings finanziell vielfach unattraktiv. Viele Ideen schwirrten durch den Raum – von einer Abschaffung der kompletten PV-Beiträge für arbeitenden Pensionist:innen, über die Senkung weiterer Lohnabgaben,  bis hin zu steuerlichen Erleichterungen.

Seitens der Grünen war uns einerseits wichtig, dass es zu keiner Verdrängung ‚teurer‘ jüngerer Arbeitnehmer:innen durch arbeitende Pensionist:innen kommt, was gedroht hätte, wären etwa die Pensionsbeiträge – arbeitgeber- wie arbeitnehmer:innenseitig insgesamt abgeschafft worden, was auch schon – vor allem von Wirtschaftsbundseite – gefordert bzw. diskutiert wurden.

Das hätte pensionierte Arbeitnehmer:innen gegenüber jüngeren Arbeitnehmer:innen natürlich deutlich ‚billiger‘ gemacht – was natürlich nicht Sinn einer Attraktivierung von Arbeiten neben der Pension sein kann. Zusätzlich war uns die Befristung einer allfälligen Attraktivierung von Arbeiten neben der Pension wichtig, um arbeitsmarktpolitische Folgen evaluieren und ggf entsprechend reagieren zu können.

Was nun kommt:

    • Die arbeitnehmer:innenseitigen PV-Beiträge für arbeitende Pensionist:innen bis zu einem Zuverdienst in Höhe der doppelten Geringfügigkeitsgrenze (aktuell rund 1.000 Euro/Monat) verbleiben beim/bei der Pensionist:in und werden der Pensionsversicherung aus dem Budget abgegolten. Arbeitende Pensionist:innen bleibt so mehr netto vom brutto, bleiben aber wie alle anderen Arbeitnehmer:innen pensionsversichert. Bei den arbeitgeberseitigen Beiträgen ändert sich nichts, diese sind voll vom Arbeitgeber an die PV zu leisten, es entsteht also für die Unternehmen kein finanzieller Vorteil gegenüber regulären, jüngeren Arbeitnehmer:innen. Diese Regelung gilt für zwei Jahre befristet und wird im Jahr 2025 evaluiert.
    • Wer sich für einen späteren Pensionsantritt entscheidet, für den erhöht sich der Bonus jährlich von 4,2 auf 5,1 Prozent. Ein Pensionsantritt nach 65 wirkt sich also deutlich pensionserhöhend aus.
    • Verbesserungen gibt es auch für Teilzeitbeschäftigte: Bislang mussten Teilzeitbeschäftigte über freiwerdende Arbeitsplätze im Betrieb mit einer höhere Arbeitszeit rechtzeitig informiert werden. Künftig müssen Arbeitgeber:innen ihre Teilzeitbeschäftigten auch über neu ausgeschriebenen Jobs mit höherer Arbeitszeit informiert werden. Was es bislang nicht gab und jetzt neu eingeführt wird: Abseits von bisher im Gesetz vorgesehen Sanktionen f den/die Arbeitgeber:in, entsteht dem/der übergangenen Teilzeitbeschäftigten nun auch ein Schadenersatzanspruch von 100 Euro bei Nichtinformation. Der Kollektivvertrag kann abweichende Regelungen vorsehen.
    • Ebenfalls beim Zugang zur Altersteilzeit gibt es Verbesserungen, die angesichts zunehmend vielfältiger Erwerbsverläufe (unselbständig, selbständig) überfällig geworden sind. So wird künftig die Rahmenfrist als Vorrausetzung für eine Altersteilzeit – das sind jene 25 Jahre, innerhalb deren mindestens 15 Jahre einer arbeitslosenversicherungsflichtigen Beschäftigung nachgegangen werden muss – um Zeiten der Selbständigkeit verlängert, sofern man in diesem Zeitraum Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat. Mit dieser Änderung wird es auch Arbeitnehmer:innen, deren unselbständige Beschäftigung von Phasen der Selbständigkeit unterbrochen waren, leichter möglich, eine Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen.

Die Anträge sollen noch im November ins Nationalratsplenum eingebracht  und noch vor Jahresende beschlossen werden.