#Der Arbeitsmarkt ist geöffnet. Der ‚Bartenstein-Erlass‘ ist tot. Gut so.

Türkis kommuniziert. Aktuell wenn es um den Arbeitsmarktzugang für Asylwerber*innen geht. Der VfGH hat den alten ‚Bartenstein-Erlass‘ aufgehoben. Einen neuen Erlass gibt es auch schon. Und – glaubt man türkiser Kommunikation – bleibt alles ähnlich restriktiv wie beim Alten. Aber: Wenn türkis etwas kommuniziert ist immer ein Faktencheck geboten.

Denn tatsächlich ist Nichts ist beim Alten geblieben. Der neue Erlass nimmt den Spruch des VfGH voll inhaltlich auf und beschreibt eigentlich nur die gängige Praxis des AMS bei der Arbeitsvermittlung. Viel anderes hätte das BMA auch nicht machen können. Weil anderes rechtlich unzulässig gewesen wäre. Weil eine Fortschreibung des ‚Bartenstein-Erlasses‘ auf Verordnungs- oder gar Gesetzeswege, wie auch angedacht, mit uns natürlich nicht möglich gewesen wäre.

Der neue Erlass sieht  vor,

    • dass es für Asylwerber*innen, die seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind und über einen „faktischen Abschiebeschutz“ verfügen, keinerlei berufliche Einschränkungen beim Arbeitsmarktzugang mehr gibt
    • dass eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen ist, wenn diese konkret beantragt wird und der Regionalbeirat des AMS diese einhellig befürwortet und
    • dass eine Arbeitsmarktüberprüfung durchzuführen ist

De facto findet eine Gleichstellung von Asylwerber*innen mit Drittstaatsangehörigen statt, mit dem entsprechenden „Ersatzkraftverfahren“. Sprich: Vor Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gilt zu prüfen, ob ein/e arbeitssuchende/r Inländer*in, ein/e EU-Bürger*inn, ein/e arbeitssuchende Ausländer*in in ALG oder NH-Bezug, ein/e Asylberechtigte*r oder ein/e subsidiär Schutzberechtigte*r diesen Job übernehmen bzw. vermittelt werden kann. Das Ersatzkraftverfahren kann sich für den/die Betroffenen Arbeitgeber*in durchaus mühsam gestalten, ist allerdings gültiger Status quo. Das ist nichts Neues. Das geschieht laufend in der Arbeitsvermittlung. Seit Jahren. Neu ist, dass nun endlich auch Asylsuchende diesen Zugang haben und nicht auf Saison- und Ernteberufe beschränkt bleiben.

Den Erlass hätte es schlichtweg nicht gebraucht. Wie wir bereits gestern in unserer Presseaussendung geschrieben und Arbeits- bzw. Asylrechtsexpert*innen auch analysiert haben, wird die Öffnung des Arbeitsmarktes für Asylwerber*innen genau diese Folge haben: Einzelprüfung der konkreten Beschäftigungsbewilligung durch den Regionalbeirat. Der Erlass beschreibt also nur, was längst Praxis ist. Wie sich der Arbeitsmarktzugang von Asylberechtigten tatsächlich gestaltet, wird also nicht zuletzt davon abhängigen, wie sich die Regionalbeiräte  AMS verhalten bzw. wie sie in den Einzelfällen entscheiden werden.

Inwieweit diese Praxis – Regionalbeiräte entscheiden über Beschäftigungsbewilligungen – eine Zukunft hat, wird sich allerdings weisen. Der VfGH hat angekündigt, die Regionalbeiräte auf ihre Verfassungskonformität überprüfen zu wollen.

Einmal mehr gilt: Das typische Aufgebausche in türkis, wo nichts anderes umgesetzt wird, als ohnehin bereits geltendes Recht (das allerdings ohnehin streng und restriktiv genug so über die letzten Jahrzehnte von Arbeitsminister*innen von SPÖ bis FPÖ gestaltet wurde). Das übliche, ärgerliche und zynische Geblinke in Richtung FPÖ-Wähler*innen.

Der Arbeitsmarkt ist in einem ersten Schritt für Asylwerber*innen geöffnet. Der ‚Bartensteinerlass‘ ist tot. Da helfen auch verbale Wiederbelebungsversuche nichts. Und das ist einmal sehr erfreulich.